
BGH ordnet Konfliktfeld Mietberechtigungen
Er kann – insoweit es der Billigkeit entspricht. Eine Ausgleichspflicht ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Mitberechtigten uber grundlegend verschiedene Ressourcen und Moglichkeiten verfugen – zum Beispiel ein großes Unternehmen im Vergleich zu einem Einzelerfinder oder einer akademischen Einrichtung. Wenn aber zwei Unternehmen an einem Patent mitberechtigt sind, ist das anders: Der Nicht-Nutzende muss darlegen, weshalb es ihm nicht möglich war, die Erfindung zu nutzen. Ein Mitberechtigter darf sich also nicht einfach zurücklehnen und warten, dass der andere Gewinne erzielt und dann verlangen, daran zu partizipieren. Im vorliegenden Fall hatte aber eines der Unternehmen die Erfindung eigenmächtig und rechtswidrig zum Patent angemeldet. Dagegen klagte das mitberechtigte Unternehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass hier Gründe für die Nichtnutzung vorlagen, da sich die Klägerin nicht der formalen Gefahr einer Patentverletzung aussetzen musste.
Das nicht-nutzende Unternehmen konnte somit einen Ausgleichsanspruch verlangen, der durch das Oberlandesgericht zunächst in Höhe einer Lizenzgebühr festgelegt wurde. Der BGH entschied jedoch, dass auch eine am Gewinn orientierte Ausgleichszahlung in Betracht kommt. Allerdings muss der nicht-nutzende Mitberechtigte die Verjährungsfrist für Ausgleichsansprüche beachten. Dem nicht-nutzenden Mitberechtigten wird also abverlangt, parallel zur Klage auf Mitberechtigung auch Ausgleichsansprüche einzuklagen. In jedem Fall empfiehlt es sich, bei Erfindungen mit mehreren Mitberechtigten die Anteile, Nutzungsrechte und etwaige Zahlungen im Vornherein vertraglich zu regeln. Sonst wird es teuer und langwierig.