Kommentar
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Unbilliges Verhalten gefährdet Patente

Kommentar von Dr. Florian Rückerl (Patentanwalt, Dehmel & Bettenhausen, München)

In den USA sind Patentanmelder verpflichtet, dem Patentamt (USPTO) jeglichen ihnen bekannten Stand der Technik zu nennen, der der Patentierung entgegenstehen könnte.

Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, besteht das Risiko, dass das Patent später nicht durchsetzbar ist. Das ist der Fall, wenn die vorenthaltenen Dokumente der Patenterteilung tatsächlich entgegengestanden hätten und beim Anmelder Täuschungsabsicht vorlag. Diese Täuschungsabsicht muss aber nicht direkt bewiesen werden, sondern das Gericht kann sie auch aus den Umständen schließen. In diesem Kontext ist nun vom U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) eine interessante Entscheidung getroffen worden. Die US-Biotech-Firma Regeneron Pharmaceutical Inc. hatte die niederländische Merus N.V. auf Patentverletzung verklagt. Merus hatte sich mit dem Einwand gewehrt, Regeneron hätte dem USPTO wichtige Dokumente vorenthalten. Die Relevanz der Dokumente für die Patentierbarkeit wurde kürzlich vom CAFC bestätigt. Spannend ist die Entscheidung aber insbesondere hinsichtlich der Täuschungsabsicht. Ob die Täuschungsabsicht während des Anmeldeverfahrens vorlag, wurde nämlich gar nicht betrachtet. Vielmehr hat der CAFC den Gerichten die Befugnis zugesprochen, Patentinhaber, die sich im Verletzungsverfahren als nicht kooperativ erweisen, entsprechend zu sanktionieren, das heißt auf Grund des Fehlverhaltens im Verletzungsverfahren die Täuschungsabsicht im Anmeldeverfahren anzunehmen. Aufgrund von unbilligem Verhalten wurde Regenerons Patent somit als nicht vollstreckbar erklärt. Patentanmelder sollten daher noch sorgfältiger sein und sicherstellen, dass wirklich jeglicher relevanter Stand der Technik dem USPTO gemeldet wird. Vielleicht sollte man sich aber auch in Verletzungsverfahren schlichtweg kooperativ zeigen.

Erschienen in |transkript 12/17.