Boehmert & Boehmert

Unitary Patent Court: Top oder Flop?

Das neue Einheitliche Patentgericht (UPC) hat endlich am 1. Juni 2023 seine Arbeit aufgenommen. Es war kein Flop, doch die technischen Schwierigkeiten am Ende der "Sunrise period" waren unverkennbar.

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Nichtsdestotrotz wurden weit weniger Patente aus dem System ausoptiert als angenommen. Erste strittige Verfahren geben die Möglichkeit zu Vergleichen, inwieweit die Standards und Verfahren des UPC von bisherigen (deutschen) Standards abweichen.

Eines der ersten Verfahren war eine erlassene einstweilige Verfügung vom Landgericht München (als UPC-Gericht) gegen Produkte von NanoString zur RNA-Detektion. Die nächste Instanz hat die Vollstreckung der Verfügung ausgesetzt. Der Fall wurde dann vom UPC-Court of Appeal in Luxemburg gehört. Die exzeptionelle Aussetzung der erstinstanzlichen Verfügung wurde damit begründet, dass ein entscheidungserheblicher Aspekt von der 1. Instanz nicht geprüft worden war. Der rechtliche Maßstab für die Validität des Streitpatents scheint zudem lediglich eine Wahrscheinlichkeit von „50% plus x“ zu sein. Dies ist viel geringer als von deutschen Gerichten für eine einstweilige Verfügung gefordert. Dann überraschte die Prozessführung des Gerichts. Das UPC-Berufungsgericht begann die Anhörung mit der vorläufigen Stellungnahme nach Vorberatungen. Obwohl zu erwarten war, dass eine gezielte Diskussion der für die Entscheidung relevanten Fragen geführt würde, hörte das Gericht wirklich alle Aspekte des Falles an. Die Parteien vor dem UPC-Berufungsgericht müssen also auf alle Aspekte ihres Falles sehr gut vorbereitet sein. Auch dies weicht von der fokussierten Arbeitsweise deutscher Gerichte ab und könnte Verhandlungen vor dem UPC aufwendiger, langwieriger und teurer gestalten.

Autorin: Dr. Ute Kilger, Patentanwältin, Boehmert & Boehmert, Berlin

Der IP-Kommentar ist soeben in der |transkript-Ausgabe 1/2024 erschienen.

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