
Klarheit als tödliche Wunderwaffe
Übertriebener Formalismus statt sachgerechter Prüfung in Patenterteilungsverfahren vor dem EPA führt zu ungerechtfertigten Einschränkungen und unbrauchbaren Patentansprüchen. Dies in jeder einzelnen Anmeldung auszufechten, ist weniger zielführend als die aktive Kommunikation mit dem EPA.
Seit einigen Jahren beobachten Anmelder besorgniserregende Entwicklungen in den Prüfungsverfahren vor den Prüfungsabteilungen des Europäischen Patentamts (EPA). Klarheitseinwände, Einwände unter Artikel 84 EPÜ, werden teilweise dazu verwendet, den Schutzumfang von Patentansprüchen unangemessen einzuschränken. Mit „unangemessen“ ist gemeint, dass die geforderte Einschränkung der Ansprüche weder durch mangelnde Neuheit noch durch mangelnde erfinderische Tätigkeit noch durch mangelnde Ausführbarkeit (Artikeln 54, 56 oder 83 EPÜ ) gerechtfertigt ist – noch sind die beanstandeten Merkmale für den Fachmann tatsächlich unklar. Die daraus resultierenden Anspruchsänderungen können aber den praktischen Wert eines Patentes erheblich verringern und dessen Wirksamkeit gegenüber Generikaherstellern, Fast Followers und anderen Nachahmern schwächen oder sogar unbrauchbar werden lassen.
Im Gegensatz zu Einwänden nach den Artikeln 54, 56 oder 83 EPÜ haben Anmelder bei Klarheitseinwänden zudem begrenzte Möglichkeiten, der bloßen Feststellung entgegenzutreten, ein Merkmal sei dem Fachmann „unklar“. Prüfungsabteilungen stellen sich dann auf den Standpunkt, dass die hochqualifizierten Prüfer selbst das Maß der Dinge für den „Fachmann“ darstellen und deshalb entscheiden können, ob ein Begriff „klar“ ist. Ein Standpunkt, der äußerst fragwürdig ist, weil jeder, der ein oder zwei Jahre nicht mehr als Wissenschaftler aktiv ist, kein „Fachmann“ als Wissenschaftler mehr sein kann.
Was ist aber das Problem?
Nimmt man einen diagnostischen Anspruch, der die Korrelation eines Biomarkers mit einem medizinischen Endpunkt zum Inhalt hat. Die patentgemäße Studie wurde in Schweden durchgeführt, größtenteils mit Frauen. Der Prüfer hält den Anspruch nun für „unklar“, wenn er nicht den genauen Schwellenwert des Biomarkers enthält und zudem auf die Population eingeschränkt wird, für welche die Daten in der Anmeldung vorliegen. Einen konkreten Schwellenwert einzuführen und die Ansprüche auf schwedische Frauen einzuschränken, würde das Patent komplett wertlos machen. Weiteres Beispiel: eine Anmeldung auf Antikörper, in welcher der Prüfer schreibt: „Wird ein IgG durch weniger als seine sechs CDRs definiert, ist der Anspruch unklar.“ Nimmt der Anmelder nun wie gefordert spezifische Sequenzen in die Ansprüche auf, ist das Patent gegen Fast Follower nutzlos. Zudem ist in beiden Fällen Klarheit kein Problem für den Fachmann.
Anmelder stehen dann vor der Wahl, Ansprüche zu akzeptieren, die praktisch wertlos sind, oder überhaupt keinen Patentschutz zu erhalten. Zu enge Ansprüche können von Nachahmern leicht umgangen werden und bieten dem Patentinhaber keinen wirksamen Schutz für seine Innovation.
Die aktive Kommunikation mit dem Europäischen Patentamt, welches hierzu mehrere Kanäle bietet, ist absolut empfehlenswert, wie eigene Erfahrungen belegen. Das EPA-Management legt großen Wert auf Qualität und Konsistenz der Prüfung, welche nicht gegeben ist, wenn „Klarheit“ als tödliche Wunderwaffe von einigen Prüfungsabteilungen eingesetzt wird. Der „Streit“ um Klarheit mit solchen Prüfungsabteilungen hingegen ist oftmals eine wenig zielführende Sisyphos-Übung.
Dieser IP-Kommentar von Dr. Ute Kilger ist |transkript 2/2026 entnommen.

Dr. Anna Katharina Heide, ambidexIP
bvitg e.V.